Zusammenfassung: § 21 Abs 1a VStG kann nicht zugrundegelegt werden, wenn das Ausbleiben eines Schuldspruchs bloß angenommen wird.
VwGH, 25. 01. 2005, 2002/02/0188
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1a VStG
Zusammenfassung: § 21 Abs 1a VStG kann nicht zugrundegelegt werden, wenn das Ausbleiben eines Schuldspruchs bloß angenommen wird.
VwGH, 25. 01. 2005, 2002/02/0188
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1a VStG