Zusammenfassung: Absichtlich (mit dem Ziel der Prolongierung der Rechtsmittelfrist) mangelhaft eingebrachte Eingaben unterliegen keiner Verbesserung, sondern müssen unverzüglich zurückgewiesen werden.
VwGH, 25.02. 2005,2004/05/0115
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 3 AVG