§ 7 AsylG 1997; § 8 AsylG 1997; § 15 AsylG 1997; Art 3 MRK
Das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr in nur einem Herkunftsstaat stellt keinen Ausschlussgrund für die Asylgewährung dar, wenn die Abschiebung in den anderen Herkunftsstaat mit dem Folterverbot des Art 3 MRK kollidieren würde.