Zusammenfassung: Der EGMR erörtert, dass ein Devolutionsantrag bei behaupteten Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren eines Liegenschaftszusammenlegungsverfahren als effektives Rechtsmittel zu qualifizieren ist und betont, dass dem EGMR nicht die Funktion eines Appellationsgerichts zukommt.
EGMR, 24.02.2005, BeschwNr 14206/02 im Fall Kern gg Österreich