§ 503 Z 2 StPO
Das Berufungsgericht muss auch jene Argumente und mögliche Anspruchsgründe einer Prüfung unterziehen, die von der obsiegenden Partei nur im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, in der Berufungsbeantwortung aber nicht mehr gerügt wurden.
OGH, 01.09.2005, 2 Ob 40/05d