§ 238 Abs 2 StPO
Die erst im Strafurteil erfolgte Offenlegung der Gründe für die Abweisung eines Beweisantrags steht mit dem Wortlaut und telos des § 238 Abs 2 StPO nicht in Einklang.
OGH, 19.12.2005, 14 Os 129/05k
§ 238 Abs 2 StPO
Die erst im Strafurteil erfolgte Offenlegung der Gründe für die Abweisung eines Beweisantrags steht mit dem Wortlaut und telos des § 238 Abs 2 StPO nicht in Einklang.
OGH, 19.12.2005, 14 Os 129/05k