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OGH, 22.09.2005, 2 Ob 260/04f (Zivilrecht)

ZivilrechtEvBl 2006/19EvBl 2006, 120 - 121 Heft 3 v. 1.2.2006

§ 9 Abs 2 EKHG; § 1 EKHG; § 15 Abs 2 EKHG

Die Haftungsregelungen des EKHG gelangen auch dann zur Anwendung, wenn die beklagte Partei den Bestand eines unabwendbaren Ereignisses nicht zweifelsfrei beweisen kann. Die in § 15 Abs 2 EKHG vorgesehene Primärerfüllung von Kapitalforderungen und die nachrangige Befriedigung von Rentenansprüchen ist nach Rechtsansicht des OGH verfassungskonform.

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