§ 97 AußStrG
Eine Beteiligung des ausländischen Gerichts an der Ehescheidung zB durch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Eintragung der Ehescheidung ist bereits als " Entscheidung" iSd § 97 AußStrG zu qualifizieren.
OGH 31.08.2006, 6 Ob 189/06x