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ÖJZ-Leitsatzkartei

AußerstreitrechtÖJZ-LSK 2006/251 Heft 23 und 24 v. 1.12.2006

§ 97 AußStrG

Eine Beteiligung des ausländischen Gerichts an der Ehescheidung zB durch Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Eintragung der Ehescheidung ist bereits als " Entscheidung" iSd § 97 AußStrG zu qualifizieren.

OGH 31.08.2006, 6 Ob 189/06x

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