§ 14 Abs 4 AVRAG; § 23 AngG
Auch die aus dem Familienrecht ableitbare Betreuungspflicht für gesunde Kleinkinder fällt in den Geltungsbereich des § 14 Abs 2 und 4 AVRAG. Der Dienstnehmer kann nicht verpflichtet werden, dritte Personen mit der Betreuung zu beauftragen.