Zusammenfassung: Der Angeklagte besitzt einen Rechtsanspruch darauf, auch über die rechtliche Qualifikation des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens in Kenntnis gesetzt zu werden. Über Abweichungen des Gerichts von der Anklageschrift muss der Angeklagten zur effektiven Wahrung seiner Verteidigungsrechte fristgerecht informiert werden.
U EGMR 20.4.2006, BeschwNr 42780/98 im Fall I H ua gg Österreich