§ 216 Abs 1 StGB
Geldbeträge, die in die Renovierung und Sanierung der Räumlichkeiten vor deren Vermietung investiert wurden, können bei der Bestimmung der Gegenleistung des Angeklagten im Anwendungsbereich des § 216 Abs 1 StGB berücksichtigt werden. Das Tatbestandselement der " Ausnützung" der Prostituierten durch den Bordellbesitzer muss daher anhand von Kriterien außerhalb des Prostitutionsgewerbes geprüft werden.