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Ausnützen von Prostituierten

StrafrechtErich Kodek; Eckart Ratz; Ronald RohrerEvBl 2006/166EvBl 2006, 863 - 864 Heft 21 v. 1.11.2006

§ 216 Abs 1 StGB

Geldbeträge, die in die Renovierung und Sanierung der Räumlichkeiten vor deren Vermietung investiert wurden, können bei der Bestimmung der Gegenleistung des Angeklagten im Anwendungsbereich des § 216 Abs 1 StGB berücksichtigt werden. Das Tatbestandselement der " Ausnützung" der Prostituierten durch den Bordellbesitzer muss daher anhand von Kriterien außerhalb des Prostitutionsgewerbes geprüft werden.

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