§ 114 Abs 2 JN; § 101 AußStrG
Die Beurteilung aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche der in gerader Linie verwandten Personen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Außerstreitgerichts. Das betrifft alle Ansprüche auf Festlegung, Anhebung, Minderung oder auch auf Feststellung des Erlöschens des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes, wenn die Exekutionsführung noch nicht genehmigt wurde.