§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Die prozentuale Verminderung des Einkommens allein begründet noch nicht die Sozialwidrigkeit einer Kündigung. Entscheidend ist die Höhe des zu erwartenden Einkommens abzüglich der Kosten.
OGH, 30.09.2005, 9 ObA 8/05z
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Die prozentuale Verminderung des Einkommens allein begründet noch nicht die Sozialwidrigkeit einer Kündigung. Entscheidend ist die Höhe des zu erwartenden Einkommens abzüglich der Kosten.
OGH, 30.09.2005, 9 ObA 8/05z