§ 214 FinStrG
Die Angabe des § 214 FinStrG im Erkenntnis bringt zum Ausdruck, dass das Gericht es für möglich hält, dass die Verhaltensweise des (strafgerichtlich) Freigesprochenen allenfalls als Finanzvergehen zu qualifizieren wäre.
OGH, 22.11.2005, 14 Os 116/05y