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OGH, 06.10.2005, 12 Os 100/05f (Strafrecht)

StrafrechtÖJZ-LSK 2006/6 Heft 1 v. 1.1.2006

§ 74 Abs 1 Z 7 StGB; § 229 Abs 1 StGB

Die Zweckwidmung einer Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB erschließt sich aus der objektiven Gestaltung der Urkunde selbst und hängt nicht vom Beweiswillen des Urkundenerstellers ab.

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