§ 45 Abs 1 StGB; Art 7 Abs 1 MRK; § 1 Abs 1 StGB; § 21 StGB
Die im Rahmen einer Behandlung während der vorläufigen Anhaltung gelungene Herabsetzung der Gefährlichkeit der Täters auf ein Niveau, das die Unterbringung im Maßnahmenvollzug nicht rechtfertigt, erfordert nicht die bedingte Nachsicht der Unterbringung, sondern schließt bereits die Unterbringungsanordnung als solche aus.