§ 33 Abs 2 PSG
Ein uneingeschränkter Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung legitimiert zur Abänderung der Stiftungsurkunde, des Kreises der Begünstigten und Letztbegünstigten sowie der Fälligkeit und des Ausmaßes der Stiftungszuwendungen.
OGH 26.04.2006, 3 Ob 217/05s