§ 14 oö LStG 1991
Die Einrede des Nachbarn bezüglich der Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Nachbargrundstücks betrifft kein subjektiv-öffentliches Recht im Straßenbaugenehmigungsverfahren.
§ 14 oö LStG 1991
Die Einrede des Nachbarn bezüglich der Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit eines Nachbargrundstücks betrifft kein subjektiv-öffentliches Recht im Straßenbaugenehmigungsverfahren.