§ 68 UniStG
Die Vorweisung eines gefälschten Maturazeugnisses im Zuge der Immatrikulation rechtfertigt den späteren Widerruf des akademischen Grades.
VwGH, 19.12.2005, 2000/12/0051
§ 68 UniStG
Die Vorweisung eines gefälschten Maturazeugnisses im Zuge der Immatrikulation rechtfertigt den späteren Widerruf des akademischen Grades.
VwGH, 19.12.2005, 2000/12/0051