§ 89 SPG
Bei säumiger Erfüllung der in § 89 Abs 2 SPG normierten Mitteilungspflicht durch die Dienstaufsichtsbehörde kann die Erledigung beim UVS eingefordert werden. Eine Befristung der Antragsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen.
§ 89 SPG
Bei säumiger Erfüllung der in § 89 Abs 2 SPG normierten Mitteilungspflicht durch die Dienstaufsichtsbehörde kann die Erledigung beim UVS eingefordert werden. Eine Befristung der Antragsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen.