§ 35 Abs 9 ÄrzteG 1998; § 35 Abs 2 ÄrzteG 1998
Die Formulierung "Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit ... zu Studienzwecken" bezieht sich auf nicht gleichwertige Tätigkeitszeiten. Eine Genehmigung nach § 35 Abs 2 ÄrzteG steht einer Anrechnung daher nicht zwingend entgegen.