§ 179 Abs 4 Z 4 StPO; § 182 Abs 4 Satz 2 StPO; § 281 Abs 1 Z 5 StPO; § 2 Abs 1 GRBG; § 10 GRBG
Die Nichtanführung der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlagen und die Unterlassung einer hinreichenden Begründung im Beschluss des OLG bezüglich der Fortführung der Untersuchungshaft begründet eine Grundrechtsverletzung. Der Beschluss des OLG bezüglich der Fortsetzung der Untersuchungshaft erfüllt eine Ersatzfunktion für die erstinstanzliche Entscheidung.