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Begründungserfordernisse

StrafprozessrechtErich Kodek; Eckart Ratz; Ronald RohrerEvBl 2006/126EvBl 2006, 652 - 653 Heft 16 v. 15.8.2006

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO; § 270 Abs 2 Z 5 StPO; § 260 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 9 StPO; § 281 Abs 1 Z 10 StPO; § 281 Abs 1 Z 10a StPO

Die unterlassene Anführung eines Gesetzeszitats begründet keine "widersprüchlichen Feststellungen" iSd § 281 Abs 1 Z 5 Fall 3 StPO. Sofern die rechtliche Schlussfolgerung letztlich korrekt gezogen wurde, sind falsche rechtliche Qualifikationen in den Entscheidungsgründen irrelevant.

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