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§ 1318 ABGB

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilrechtÖJZ-LSK 2006/162 Heft 14 und 15 v. 15.7.2006

§ 1318 ABGB

Auf Grundlage des § 1318 ABGB kann keine Haftung für Vermögensschäden, die auf den gesteigerten Verbrauch von Wasser zurückzuführen sind, geltend gemacht werden.

OGH, 07.03.2006, 1 Ob 29/06f

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