§ 1318 ABGB
Auf Grundlage des § 1318 ABGB kann keine Haftung für Vermögensschäden, die auf den gesteigerten Verbrauch von Wasser zurückzuführen sind, geltend gemacht werden.
OGH, 07.03.2006, 1 Ob 29/06f
§ 1318 ABGB
Auf Grundlage des § 1318 ABGB kann keine Haftung für Vermögensschäden, die auf den gesteigerten Verbrauch von Wasser zurückzuführen sind, geltend gemacht werden.
OGH, 07.03.2006, 1 Ob 29/06f