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Zum Streitgegenstandsbegriff des Art 31 Abs 2 CMR

ZivilprozessrechtErich Kodek; Eckart Ratz; Ronald RohrerEvBl 2006/101EvBl 2006, 543 - 545 Heft 13 v. 1.7.2006

Art 31 Abs 2 CMR; ÜArt 21 EuGVÜ; Art 27 EuGVO

Die Bestimmungen des EuGVO sind zwar im Anwendungsbereich des Art 31 CMR nicht zugrundezulegen; eine frühere negative Feststellungsklage begründet aber auch für eine später geltend gemachte Leistungsklage die Streitanhängigkeit.

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