Zusammenfassung: Aus der gebotenen Mündlichkeit kann kein zwingendes Erfordernis für eine öffentliche Verhandlungsführung in einem Haftprüfungsverfahren abgeleitet werden.
EGMR, 15.11.2005, BeschwNr 67175/01 im Fall Reinprecht gg Österreich
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 4 MRK; Art 6 MRK; § 182 STPO