§ 67 KO
Sofern keine natürliche Person die Position eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer KEG einnimmt, muss das Konkursverfahren auch im Fall der Überschuldung eingeleitet werden.
OGH, 17.02.2006, 10 Ob 46/05w
§ 67 KO
Sofern keine natürliche Person die Position eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer KEG einnimmt, muss das Konkursverfahren auch im Fall der Überschuldung eingeleitet werden.
OGH, 17.02.2006, 10 Ob 46/05w