§ 99 Abs 1 ASVG
Sofern im Verfahren zur Weiterzahlung einer eingestellten Leistung ermittelt wird, dass die Zulassung einer ärztlichen Behandlung eine Änderung der Verhältnisse bewirken könnte, begründet die Ablehnung der Behandlung durch den Versicherten eine Missachtung seiner Mitwirkungspflicht und somit einen Entziehungsgrund.