§ 364c ABGB; § 356 Abs 1 EO; § 354 EO; § 353 EO
Die Missachtung eines vertraglichen Belastungsverbots hat nicht den Entfall einer obligatorischen Unterlassungspflicht zur Folge. Trotz Fehlens einer in Geld konkretisierbaren Schadenersatzforderung kann ein Beseitigungsanspruch gegen den Verletzer geltend gemacht werden, wenn sich die Rechtsgrundlage aus dem festgelegten Vertragszweck (im konkreten Fall: der Wahrung des Familienbesitzes) ergibt.