Zusammenfassung: Die Autoren nehmen Bezug auf das durch das SchiedsRÄG 2006 grundlegend neu gestaltete Schiedsrecht (Datum des Inkrafttretens am 01.07.2006) und erläutern in einer vergleicenden Gegenüberstellung zur bisherigen Rechtslage, welche Formalbestimmungen beim Abschluss von Schiedsvereinbarungen berücksichtigt werden müssen. Dabei nehmen sie ua auch zur Begründung einer Schiedsvereinbarung durch Schriftwechsel, Telefax-Übermittlung, e-mail oder durch Verweisung Stellung und informieren über die Sonderregelungen üfr Konsumenten und Arbeitsrechtsangelegenheiten. Darauf aufbauend beschreiben sie die einzuhaltenden Formpflichten bei Tätigkwerden von Vertretern, vertretungslegitimierte Organen, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten und erörtern die Voraussetzungen für die Heilung von Formmängeln. Erwägungen zum Verfall der Einrede der rechtsunwirksamen Schiedsvereinbarung runden den Beitrag schließlich ab.