§ 197 Abs 2 AktG
Die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage muss sämtliche Anfechtungsgründe sowie den maßgeblichen Sachverhalt bereits enthalten; eine nachträgliche Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 197 Abs 2 AktG ist nicht möglich.
OGH, 25.01.2006, 7 Ob 300/05a