§ 1 UWG; § 1295 ABGB; Art 94 B-VG
Der OGH nimmt zur Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit von Wettbewerbshandlungen Stellung und erläutert, dass die gerichtliche Untersagung zur Vornahme bestimmter Handlungen in einem Verwaltungsverfahren (zB die Geltendmachung von Einreden oder Rechtsmittel) mit der gebotenen Trennung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung nicht in Einklang steht.