§ 188 HGB
Der OGH erörtert, dass § 188 HGB bei jeder Verkürzung des Vermögensstands des Geschäftsherrn zum Vorteil des stillen Gesellschafters zur Anwendung gelangt.
OGH, 11.01.2005, 10 Ob 73/04i
§ 188 HGB
Der OGH erörtert, dass § 188 HGB bei jeder Verkürzung des Vermögensstands des Geschäftsherrn zum Vorteil des stillen Gesellschafters zur Anwendung gelangt.
OGH, 11.01.2005, 10 Ob 73/04i