§ 67 c Abs 3 AVG
Der VwGH erörtert, dass bei der Rücknahme einer Beschwerde die formlose Verfahrenseinstellung zu veranlassen oder allenfalls eine Kostenentscheidung zu treffen ist, eine Bescheiderlassung bezüglich der Rücknahme der Beschwerde ist hingegen auch bei Zweifeln an der Beschwerderücknahme nicht vorgesehen.