Art 5 Abs 2 Pauschalreise-RL; § 31 e KSchG
Der OGH erläutert, dass ein Reisender schon vor Geltungsbeginn des ZivRÄG bei Auftreten mehrerer Mängel bei einer Pauschalreise einen Anspruch auf Ausgleich der entgangenen Urlaubsfreude auch bei nur leichter Fahrlässigkeit des Reiseveranstalters geltend machen konnte.