§ 1 JN; Art 137 B-VG; § 1 AHG
Der OGH erörtert, dass Mängel in der Gesetzgebung Staatshaftungsansprüche begründen, die in die Prüfungskompetenz des VfGH fallen, während Versäumnisse der Vollzugsorgane bei der Umsetzung und Einhaltung von Gemeinschaftsrecht mittels Amtshaftungsklage geltend zu machen sind.