§ 9 Abs 3 MRG; § 1109 ABGB
Der OGH erläutert, dass der Mieter nur dann zur Wiederherstellung des Bestandobjekts verpflichtet ist, wenn der Vermieter seine Einwilligung zu wesentlichen Änderungen des Bestandgegenstands unter dem Vorbehalt der späteren Wiederherstellung erklärte.