Zusammenfassung: Der EGMR erläutert, in welchen Fällen von einer mündlichen Verhandlungsführung vor dem UVS abgesehen werden kann und welche Kriterien für einen Verzicht der Partei auf sein Mitwirkungsrecht sprechen.
EGMR, 27.05.2005, BeschwNr 46549/99 im Fall Yavuz gg Österreich