§ 28 Abs 1 KSchG; § 28 Abs 2 KSchG
Der OGH erörtert, dass das Gebrauchsverbot rechts- und sittenwidriger allgemeiner Geschäftsbedingungen auch die Untersagung der Bezugnahme auf derartige Vertragsklauseln beinhaltet. Weiters legt er dar, dass die trotz Aufforderung nicht erfolgte Zusage des Unternehmers zur Unterlassung des Gebrauchs oder der Bezugnahme auf rechts- oder sittenwidrige Geschäftsbedingungen die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigt.