§ 584 Abs 2 ZPO; § 1295 ABGB; § 1299 ABGB
Der OGH erörtert, dass ein Schiedsrichter nur im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Schiedsspruchs schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
OGH, 06.06.2005, 9 Ob 126/04a
§ 584 Abs 2 ZPO; § 1295 ABGB; § 1299 ABGB
Der OGH erörtert, dass ein Schiedsrichter nur im Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Schiedsspruchs schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
OGH, 06.06.2005, 9 Ob 126/04a