§ 5 Abs 2 AgrBehG; § 6 Abs 2 AgrBehG 1950; § 7 Abs 1 Z 4 AVG; § 52 AVG; § 53 AVG
Der VwGH erörtert, dass die Beauftragung eines Mitglieds des Agrarsenats mit der Erstellung eines Gutachtens sowohl Bedenken an der Unparteilichkeit des Gutachtenerstellers wie auch der Mitglieder des Agrarsenats, die das Gutachten als Entscheidungsgrundlage verwenden, rechtfertigen.