§ 51f Abs 2 VStG
Der VwGH legt dar, dass das Nichterscheinen des Beschuldigten den UVS nicht zur Verhandlung und Entscheidungsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten legitimiert, sofern ein Rechtfertigungsgrund besteht. Den Beschuldigten trifft keine Pflicht, seine Vertretung bei der Verhandlung zu organisieren.