§ 105 BVergG; § 104 BVergG; § 1295 ABGB
Der OGH erläutert, dass der Ausschreibende auch dann zur Zurückziehung einer früheren und Veranlassung einer neuerlichen Ausschreibung befugt ist, wenn die Adaption der Offerte an die geänderten technischen Neuerungen im Verhandlungsweg realisierbar wäre.