§ 7 FSG 1997
Der VwGH erörtert, dass eine fehlende Verkehrszuverlässigkeit eines Führerscheinwerbers nicht aufgrund einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Gesetzesübertretungen beurteilt werden darf, sondern nur bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG angenommen werden kann.