Zusammenfassung: Der EGMR erläutert, dass die bescheiderlassende Behörde nach Einbringung einer Berufung vor dem UVS die Rechtsstellung einer Anklagebehörde besitzt. Weiters führt er aus, dass die Entscheidung über Berufungen des Beschwerdeführers in anderen Verfahren noch nicht den Schluss auf die Parteilichkeit des UVS-Richters erlaubt.
EGMR, 03.02.2005, Beschw Nr 19247/02 im Fall Fehr gg Österreich