§ 27 Abs 3 AsylG 1997; § 8 Abs 2 UBASG 1997
Der VwGH erörtert, dass Vernehmungen im Verfahren vor dem UBAS von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt werden müssen, sofern der Asylwerber die Gefahr sexueller Übergriffe im Heimatland geltend macht.