§ 82 Abs 2 WRG 1959
Der VwGH erörtert, dass der Übergang der Mitgliedspflichten, der aus dem Austritt eines Mitglieds aus der Wassergenossenschaft resultiert, keinen erheblichen Nachteil für die Wassergenossenschaft begründet.
VwGH, 11.12.2003, 2000/07/0001