Zusammenfassung: Der EGMR erläutert, dass sich die MRK nicht grundsätzlich gegen Rechts- oder Tatsachenvermutungen ausspricht und bejaht, bei Unmöglichkeit der unmittelbaren Zeugenvernehmung, die Zulässigkeit der Bezugnahme auf frühere, vor dem Arbeitsinspektorat getätigte Aussagen im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem UVS. Weiters legt der EGMR dar, dass der VwGH in Verwaltungsstrafverfahren keinen Tribunalstatus besitzt.