Art 18 AUVB 1999/SS 11; § 914 ABGB
Der OGH erörtert, dass die Nichtanführung von Extremsportarten in den allgemeinen Versicherungskonditionen bzw dem Antragsformular für eine Unfallversicherung nicht darauf schließein lässt, dass diese vom vereinbarten Versicherungsrisiko ausgeschlossen wären.