§ 9 BAO
Der VwGH erörtert, dass die Gesellschafter einer OEG keine Überprüfungspflichten treffen, soweit ein Gesellschafter die Vertretungsbefugnis innehat. Anders als bei Beauftragung einer gesellschaftsfremden, außenstehenden Person kann ihnen bei der Geschäftsführung durch einen Gesellschafter auch kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden.